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Überzogene Forderungen an die berufliche Qualifikation
des fachlichen Leiters?
Die Empfehlungen des GKV-SpiBu zu den Anforderungen an die berufliche Qualifizierung der fachlichen Leiter im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens sind in der Praxis höchst bedeutsam, stehen aber nach wie vor in der Kritik. Den einen sind sie zu ungenau bezüglich der Vergleichbarkeit von beruflichen Abschlüssen, den anderen gehen sie zu weit und wiederum andere sind eher an einer weiteren Verschärfung interessiert. Die Vertreter der Leistungserbringer-Verbände im Beirat und Verbandsjuristen diskutieren nun, wie verbindlich die Empfehlungen aus rechtlicher Sicht tatsächlich sind. Rechtsanwalt Dr. Rainer Schütze von der Dortmunder Kanzlei Dr. Schütze beteiligt sich u.a. mit einer Art Thesenpapier an dieser Diskussion. Interessant ist dieses vor allem deshalb, weil Schütze auch das viel beachtete BSG-Urteil zur Stoma-Fachkraft vom 27. Juli 2011 mit in die Erörterung einbezieht. Kurz zusammen gefasst kommt Schütze zu folgendem Ergebnis: Bei den geforderten Qualifikationen für Altbetriebe darf es zu keinen wesentlichen Änderungen gegenüber den Anforderungen im alten Zulassungsverfahren kommen. Bei neuen Leistungserbringern muss es eine individuelle Bewertung nach Leistungsbereichen geben. Je nach Bereich können die in den Empfehlungen geforderten Berufsabschlüsse überzogen und damit rechtswidrig sein. Stattdessen müssen dann andere Möglichkeiten eines Nachweises der Eignung geprüft werden, wobei (wie früher) auch die nachgewiesene Berufserfahrung relevant sein kann. >>> Download |
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PQ-Stellen sehen noch Verbesserungsbedarf
(MTD 9/2011) Die Leistungserbringer imHilfsmittelbereich müssen nach der geltenden Fassung des SGB V ihre Leistungsfähigkeit nachweisen, sofern sieVertragspartner der gesetzlichenKrankenkassenwerden wollen.Dazu bietet sich die sog. Präqualifizierung an. Seit Januar veröffentlicht der GKV-Spitzenverband die zugelassenen Präqualifizierungsstellen, bei denen auch die Sanitätshäuser ihre Eignung alsVertragspartnerderKassenattestieren lassen können.Mittlerweile gibt es über 20 Präqualifizierungsstellen. Aufgrund des eingeschränkten Produktspektrums bieten sich für die Sanitätshäuser allerdings weniger PQ-Stellen an. MTDialog befragte die Geschäftsführer der relevantenPQ-Stellennach ihrenersten Erfahrungen nach einem halben Jahr Präqualifizierungsarbeit.
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Die Präqualifizierung ist keine Hexerei
(MTD 11/2010) Um künftig Vertragspartner der Krankenkassen werden zu können, müssen die Leistungserbringer vor Vertragsschluss ihre Eignung nachweisen. Ein Weg dazu ist die Präqualifizierung. Um Transparenz zu schaffen, boten Hartmann Rechtsanwälte und MTD-Verlag im September zwei Seminare in Lünen und Ulm an. Carla Grienberger, Leiterin des Referats Hilfsmittel beim GKVSpitzenverband, sowie die Rechtsanwälte Peter Hartmann und Jörg Hackstein erläuterten die Sachlage.
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Empfehlungen zur Präqualifizierung
(MTD 11/2010) Der GKV-Spitzenverband hat Empfehlungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln erlassen. Die Empfehlungen enthalten eine Präambel, eine Beschreibung der Kriterien zur Erfüllung der Anforderungen, die nicht erfassten Bereiche, Bestandsschutzregelungen und Hinweise auf Vertriebswege, Versorgungsbereiche sowie für Betriebsbegehungen. MTDialog fasst die Empfehlungen zusammen.
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Keine Angst vor der Präqualifizierung
(MTD 8/2010) Die Branche spricht fast nur noch über die Präqualifizierung. Auch MTD berichtet ständig über den neuen Qualitätsnachweis. Über die Grundzüge sind unsere Leser bestens informiert. Im Grunde geht es um die Weiterentwicklung des alten Zulassungsverfahrens aus dem Jahre 1991. Weil sich die Bedingungen im Hilfsmittelmarkt stark verändert haben, ist die alte Zulassung eigentlich schon lange überholt. Seit Jahren streben die Kassen deshalb eine Reform an – passiert ist nichts. Erst im GKV-OrgWG schrieb der Gesetzgeber das Präqualifizierungsverfahren verbindlich vor. Im Gegensatz zum alten Zulassungsverfahren, das bei erfolgreicher Absolvierung automatisch auch eine Leistungsberechtigung gegenüber den GKV-Versicherten enthielt, ist die Präqualifizierung nur noch die Voraussetzung, dass ein Unternehmen überhaupt vertragsfähig ist.
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