Folgen Sie uns
27. September 2019
Redaktion
Hilfsmittelversorgung / Leistungserbringer

EU-Kommission will Hilfsmittel-Ausschreibungen

Wenn es nach der EU-Kommission geht, muss die Bundesregierung das Verbot öffentlicher Vergabeverfahren für medizinische Hilfsmittel wieder aufheben. Das Bundesgesundheitsministerium teilt die Ansicht der EU-Kommission nicht. Auf Anfrage der MTD-Redaktion teilte eine Sprecherin mit, das Ministerium sei nach wie vor der Auffassung, „dass das Verbot der Ausschreibungen notwendig ist, um die Versorgung der Patientinnen und Pati­enten mit hochwertigen Hilfs­mitteln sicher­stellen zu können“.

Wegen des Vertragsverletzungsverfahrens stehe das Ministerium in Kontakt mit der EU-Kommission und sei „zuversichtlich, dass wir die Bedenken gegen diese Regelung im TSVG ausräumen können“.Die Kommission hatte am 25. Juli ein Aufforderungsschreiben bzgl. der Umset­zung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen an Deutschland gerichtet.

Anlass sei, dass eine neue Bestim­mung des deut­schen Rechts (nämlich das TSVG, Anm. d. Red.) die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihre Verträge über medizinische Hilfsmittel mit Anbietern auszuhandeln, und es den Kassen verbietet, „spezielle und flexible Verfahren anzuwenden, die in den Vergaberichtlinien festgelegt sind“.

Die genannten Richtlinien ermöglichen es, laut EU-Mitteilung, öffentlichen Auftraggebern wie gesetzlichen Krankenkassen, „hohe Qualitätsstandards zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erreichen“. In­dem sie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung für alle Marktteilnehmer anwenden, gewährleisteten sie einen unverfälschten Wettbewerb.

Zwei Monate Zeit

Die deutschen gesetzlichen Krankenkassen geben jährlich etwa 8 Mrd. Euro für medizinische Hilfsmittel aus. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Verbot den gesetzlichen Krankenkassen gegen­über, diese Verfahren für medizinische Hilfsmittel zu nutzen, der EU-Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU) zuwiderläuft. Deutschland hat zwei Monate Zeit, um auf die Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Regelmäßiges Prozedere

Hintergrund: Die Europäische Kommission leitet monatlich rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die aus Kommissionssicht ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Deutschland war jüngst in 17 Fällen betroffen. Gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU kann die Kom­mission als Hüterin der Verträge recht­liche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einleiten, der seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachkommt.

Das Vertragsverletzungsverfahren beginnt mit der Übermittlung eines Auskunftsersuchens („Aufforderungsschreiben“) an den Mitgliedstaat, der sich hier­zu innerhalb einer bestimmten Frist – nor­malerweise zwei Monate – äußern muss. Hält die Kommission die Auskünfte nicht für ausreichend und gelangt sie zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat seinen Ver­pflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachkommt, kann sie ihn (mittels einer „mit Gründen versehenen Stellung­nah­me“) förmlich auffordern, das EU-Recht einzuhalten und ihr die entsprechenden Maßnahmen innerhalb einer Frist, in der Regel zwei Monate, mitzuteilen.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
Person
Zurück
Speichern
Nach oben