EU-Kommission will Hilfsmittel-Ausschreibungen
Wegen des Vertragsverletzungsverfahrens stehe das Ministerium in Kontakt mit der EU-Kommission und sei „zuversichtlich, dass wir die Bedenken gegen diese Regelung im TSVG ausräumen können“.Die Kommission hatte am 25. Juli ein Aufforderungsschreiben bzgl. der Umsetzung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen an Deutschland gerichtet.
Anlass sei, dass eine neue Bestimmung des deutschen Rechts (nämlich das TSVG, Anm. d. Red.) die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihre Verträge über medizinische Hilfsmittel mit Anbietern auszuhandeln, und es den Kassen verbietet, „spezielle und flexible Verfahren anzuwenden, die in den Vergaberichtlinien festgelegt sind“.
Die genannten Richtlinien ermöglichen es, laut EU-Mitteilung, öffentlichen Auftraggebern wie gesetzlichen Krankenkassen, „hohe Qualitätsstandards zu wettbewerbsfähigen Preisen zu erreichen“. Indem sie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung für alle Marktteilnehmer anwenden, gewährleisteten sie einen unverfälschten Wettbewerb.
Zwei Monate Zeit
Die deutschen gesetzlichen Krankenkassen geben jährlich etwa 8 Mrd. Euro für medizinische Hilfsmittel aus. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Verbot den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber, diese Verfahren für medizinische Hilfsmittel zu nutzen, der EU-Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU) zuwiderläuft. Deutschland hat zwei Monate Zeit, um auf die Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Regelmäßiges Prozedere
Hintergrund: Die Europäische Kommission leitet monatlich rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die aus Kommissionssicht ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Deutschland war jüngst in 17 Fällen betroffen. Gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU kann die Kommission als Hüterin der Verträge rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einleiten, der seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachkommt.
Das Vertragsverletzungsverfahren beginnt mit der Übermittlung eines Auskunftsersuchens („Aufforderungsschreiben“) an den Mitgliedstaat, der sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist – normalerweise zwei Monate – äußern muss. Hält die Kommission die Auskünfte nicht für ausreichend und gelangt sie zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachkommt, kann sie ihn (mittels einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“) förmlich auffordern, das EU-Recht einzuhalten und ihr die entsprechenden Maßnahmen innerhalb einer Frist, in der Regel zwei Monate, mitzuteilen.