Folgen Sie uns
26. Oktober 2020
Redaktion

Aktualisierter FAQ-Katalog

(10/2020) Die Kassenverbände auf Bundesebene (Vdek) haben ihren FAQ-Katalog zur Umsetzung der temporären Umsatzsteuersenkung im 2. Halbjahr 2020 erneut aktualisiert (Stand: 11. September). Die Änderungen gegenüber der vorhergehenden Fassung (wir berichteten) betreffen insbesondere den steuerrechtlichen Umgang mit Fallpauschalen und die Versorgungsform „Miete“.
Foto: vege/Fotolia
Foto: vege/Fotolia

Die Ausführungen gelten für alle Verträge, in denen Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehr­wertsteuer) vereinbart sind. Anwendung findet der FAQ-Katalog zudem bei Bruttopreisvereinbarungen, in denen vertraglich eine Anpassung an den jeweils geltenden Umsatzsteuersatz vereinbart ist.
Kauf/WiedereinsatzMaßgeblich für die Entstehung der Umsatzsteuer ist, wann die Leistung ausgeführt wird, also der Zeitpunkt der Leis­tungserbringung (Tag der Abgabe des Hilfsmittels, ggf. nach erfolgter Anpassung zum Beispiel bei Bandagen, Hörgeräten, orthopädischen Schuhen). Eine Leistung gilt dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger (die Krankenkasse bzw. der Versicherte) die Verfügungs­macht über das Produkt erhält. Dies gilt auch für Instandhaltungen (Wartungen) und Instandsetzungen (Reparaturen). Für alle vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführten Versorgungen ist der dann gültige Steuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden. Für alle vor dem 1. Juli 2020 oder nach dem 31. Dezember 2020 erfolgten Versorgungen gilt (wieder) der Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent; maßgeblich ist der Tag der Leistungserbringung/der Tag der Abgabe des Hilfsmittels. Die Anwendung des Steuersatzes hängt nicht davon ab, ob die Rechnungsstellung bzw. die Abrechnung noch vor dem 1. Juli 2020 oder erst nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt. Das Verordnungsdatum ist ebenfalls irrelevant.

Beispiele

Wird ein Hörgerät nach einem Anpassungsprozess dem Versicherten am 7. Juli 2020 übergeben, greift der 5-prozentige Umsatzsteuersatz. Werden im Rahmen einer Stückpreis-Einzelabrechnung z. B. 30 Überleitsysteme der PG 03 im Juni 2020 geliefert, die für den Zeitraum vom 15. Juni 2020 bis 14. Juli 2020 vorgesehen sind, ist diese Leis­tung aufgrund der Lieferung im Juni mit 19 Pro­zent zu besteuern.
Wiederkehrende Lieferungen oder Leistungen, die nach den Vergütungsverträgen mehr­ma­lig (z. B. monatlich) vergütet werdenBei Dauerleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, muss abge­grenzt werden, ob diese ggf. als Teilleis­tungen ausgeführt werden. Soweit Teil­leistungen vorliegen, ist der Tag der jeweiligen Lieferung der Teilleistung für den anzusetzenden Steuersatz maßgeblich. Dies ist z. B. bei den Jahresverordnungen für Inkontinenzhilfen relevant. Hier sehen die Verträge nicht die einmalige Abrechnung für den insgesamt vereinbarten Leistungszeitraum, sondern regelhaft eine Lieferung und Abrechnung für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Monat oder Vierteljahr) vor. Die Hilfsmittel gehen auch in diesem Fall in das Eigentum des Versicherten oder der Krankenkasse über und gelten als sog. selbstständige Teil­leis­tungen am Tag der jeweiligen Lieferung als ausgeführt. Teilleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 ausgeliefert werden, unterliegen dem Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent; Teilleistungen, die nach dem 1. Juli 2020 ausgeliefert werden, dem Steuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent.

Beispiele

Eine im Juni 2020 abgegebene Quartalslieferung wird für alle drei Monate des Quartals (Juni, Juli, August 2020) mit 19 Prozent besteuert, eine im Dezember 2020 abgegebene Quartalslieferung (Dezember 2020, Januar, Februar 2021) mit 16 Prozent. Bei einer vorliegenden Verordnung einer 2-Monats-Versorgung über Stoma­artikel aus Juni 2020 wird im Juli 2020 für Juli und August 2020 geliefert. Die Rechnungsstellung erfolgt im September 2020. Hier ist der Umsatzsteuersatz vom Juli 2020 mit 16 Prozent anzusetzen, da die Lieferung im Juli für Juli und August 2020 erfolgt ist. Auch bei Zwei-Monats-Pauschalen wie z. B. bei Tracheostoma ist der Tag der Lieferung maßgeblich. Wird im Juni 2020 für Juni/Juli 2020 geliefert, ist der bisherige Umsatzsteuersatz von 19 Prozent anzusetzen; wird im Dezember 2020 für Dezember 2020/Januar 2021 geliefert, dann sind für beide Monate 16 Prozent relevant.

Versorgungs- bzw. Fallpauschale

Bei dieser Art der Dauerleistung verbleibt das Hilfsmittel im Eigentum des Leis­tungserbringers und wird der Krankenkasse bzw. dem Versicherten für einen längeren, vertraglich vereinbarten Zeitraum zur Nutzung überlassen. In den Versorgungspauschalen-Verträgen sind neben der Nutzungsüberlassung des Hilfsmittels oft auch weitere Folgeleis­tungen wie Wartungen, Reparaturen oder Nachbetreuungen geregelt. Der Leis­tungs­erbringer erhält hierfür in der Regel zu Beginn des vereinbarten Versorgungszeitraums eine Versorgungs- bzw. Fallpauschale. Bei Dauerleistungen, die wirtschaftlich nicht teilbar sind, ist für die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes das Ende des Leistungszeitraums maßgeblich, da erst dann die Leistung vollständig ausgeführt ist. Der Zeitpunkt des Ablaufs des vertraglichen vereinbarten Versorgungszeitraums wird aber nur relevant, wenn die Leistungsverpflichtung auch bis zu diesem Zeitpunkt bestand. Endet die vertragliche Leistungspflicht aufgrund von Ereignissen im Einzelfall vorzeitig (z. B. Wechsel der Krankenversicherung, Tod des Versicherten) ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Steuersatz maßgeblich. Im Rahmen der sog. Ist-Besteuerung wird die Umsatzsteuer aber schon im Rahmen der Abrechnung der Versorgungspauschale in Rechnung gestellt. Grundsätzlich ist der Leistungserbringer verpflichtet, den sachgerechten Umsatzsteuersatz zu verwenden. Bei einer Abrechnung zum Versorgungsbeginn steht der im jeweiligen Versorgungsfall letztlich richtige Steuersatz noch nicht endgültig fest. Aus diesem Grund kann eine Rechnungslegung sowohl mit dem temporär abgesenkten Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent als auch mit den ab 1. Januar 2021 wieder geltenden 19 Prozent bzw. 7 Prozent akzeptiert werden. Für ggf. notwendige Rück- oder Nachberechnungen werden möglichst verwaltungsarme Lösungen gesucht.

„Miete“

Auch bei dieser Art der Dauerleistung verbleibt das Hilfsmittel im Eigentum des Leistungserbringers und wird der Krankenkasse bzw. dem Versicherten für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum zur Nutzung überlassen. Die Ausführungen zu „Versorgungs- bzw. Fallpauschale“ gelten daher entsprechend.
GenehmigungsverfahrenBei der Erstellung von Kostenvoranschlägen wird beim Ausweis von Nettobetrag und Umsatzsteuer der Umsatzsteuersatz angegeben, der zum Zeitpunkt der Erstel­lung des jeweiligen Kostenvoranschlages gültig ist. Hinsichtlich tatsächlicher Anwendung respektive Abführung der Umsatzsteuer kommt es aber nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlages oder auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Krankenkasse, sondern auf den Zeitpunkt der Ausfüh­rung der Leistung/auf den Tag der Ab­gabe an. Die Abrechnung ist ungeachtet des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angesetzten Steuersatzes auf den zum Zeitpunkt der Ausführung bzw. dem Ende des o. g. Versorgungszeitraumes der Leis­tung geltenden Steuersatz umzustellen. Eine erneute Genehmigung ist hierfür nicht erforderlich.

Beispiele

Der Kostenvoranschlag wird am 20. Juni 2020 erstellt und am 24. Juni 2020 genehmigt. Das Hilfsmittel wird dann erstellt und angepasst und am 16. Juli 2020 ausgeliefert; an diesem Tag wird die Leistung also ausgeführt. Auf dem Kostenvoranschlag ist der zum Zeitpunkt der Erstellung gültige Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 Prozent, angegeben. Da die Leistung am 16. Juli 2020 ausgeführt bzw. am 16. Juli 2020 das Hilfsmittel abgegeben wird, ist bei der Abrechnung dieser Leistung der zum Zeitpunkt der Abgabe des Hilfsmittels geltende Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 Prozent anzuwenden und der Bruttobetrag entsprechend zu reduzieren.

Gesetzliche Zuzahlung und Eigenanteile

Gesetzliche Zuzahlung: Die von Versicherten zu übernehmende gesetzliche Zuzahlung ist vom Abgabepreis des jeweiligen Hilfsmittels abhängig. Vermindert sich der Abgabepreis, kann dies eine Reduzierung des Zuzahlungsbetrages für Versicherte zur Folge haben. Die im Sozialgesetzbuch enthaltenen Mindest- bzw. Höchstbeträge gesetzlicher Zuzahlung gelten dabei unverändert fort.

Beispiele

Der Abgabepreis einer mit ermäßigtem Steuersatz zu versteuernden Bandage redu­ziert sich ab Juli 2020 von 85,00 Euro auf 83,41 Euro. Die gesetzliche Zuzahlung des Versicherten vermindert sich daher von 8,50 Euro auf 8,34 Euro. Für einen mit vollem Steuersatz zu versteuernden Duschhocker reduziert sich ab Juli 2020 der Preis von 51,00 Euro auf 49,72 Euro. Die gesetzliche Zuzahlung des Versicherten vermindert sich von 5,10 Euro auf 5,00 Euro (Mindestzuzahlungsbetrag).

Eigenanteile

Die auf den Gebrauchsgegenstandsanteil von Hilfsmitteln entfallenden Eigen­anteile für Versicherte (z. B. für ortho­pädische Schuhe, Buggys, Zwei- und Dreiräder) werden von der temporären Reduzierung der Mehrwertsteuer nicht erfasst; sie gelten daher unverändert weiter.

Falsche Umsatzsteuer im Abrechnungsverfahren

Rechnungen, die der Leistungserbringer mit einer falschen Umsatzsteuer bei der Krankenkasse einreicht, müssen abgewiesen werden. Derartige Rechnungen können die Krankenkassen nicht korrigieren. Eine Rechnungskorrektur kann nur der Leistungserbringer selbst vornehmen. Auch eine irrtümlich zu hoch angesetzte Umsatzsteuer wäre vom Leis­tungs­erbrin­ger an das Finanzamt abzuführen. Sofern daher z. B. in der Abrechnungssoftware des Leistungserbringers die temporär abgesenkten Umsatzsteuersätze noch nicht hinterlegt sind, sollte die Rechnungslegung für ab dem 1. Juli 2020 ausgeführte Leistungen bis zu einer entsprechenden Aktualisierung zurückgestellt werden.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
Person
Zurück
Speichern
Nach oben