Folgen Sie uns
24. Februar 2022
Redaktion
Sprechstundenbedarf

Lieferanten rechtlich gestärkt

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat klargestellt, dass Rabattverträge der Krankenkassen nach § 130a Abs. 8 SGB V mit einzelnen Sprechstundenbedarfslieferanten, gegebenenfalls nach einem Ausschreibungsverfahren, andere Lieferanten nicht von der Sprechstundenbedarfsversorgung ausschließen. Vielmehr können die Krankenkassen auf diesem Weg ausschließlich Vorgaben zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots machen.
Foto: Info Bartussek/ Fotolia

Grundlage der Entscheidung bildete die Sprechstundenbedarfsvereinbarung für den Bereich Rheinland-Pfalz, die eine ärztliche Verordnung des Sprechstundenbedarfs vorsieht und einen Direktbezug vom Hersteller oder Großhandel fordert, wenn dieser Direktbezug wirtschaftlicher ist. Die Abrechnung erfolgt wahlweise durch eine Rechnungsbegleichung gegenüber dem Lieferanten oder eine Erstattung des Rechnungsbetrages an den Vertragsarzt.

Kein Ausschluss von Lieferanten durch Rabattverträge   Nach Auffassung des Gerichts können Krankenkassen andere Lieferanten nicht durch den Abschluss von Rabattverträgen ausschließen. Die im Verfahren beklagte Krankenkasse hatte zunächst u. a. für den Bezirk Rheinland-Pfalz gemeinsam mit anderen Krankenkassen im Jahr 2020 mithilfe einer EU-weiten Ausschreibung jeweils exklusive Rahmenverträge „zur Belieferung […] mit Kontrastmitteln“ mit verschiedenen pharmazeutischen Unternehmern für einzelne Kontrastmittel, abgeschlossen. Entsprechend vertrat sie nun die Rechtsauffassung, dass der Abschluss der Rahmenverträge sämtliche sonstigen Lieferanten von der Belieferung der Vertragsärzte ausschließe.

Dieser Auffassung ist das LSG Baden-Württemberg nun mit Blick auf den Bereich Sprechstundenbedarf mit deutlichen Worten entgegengetreten. Es verweist zutreffend darauf, dass bereits die maßgebliche Sprechstundenbedarfsvereinbarung eine solche exklusive Vergabe der Lieferberichtigung nicht rechtfertige. Die maßgebliche Sprechstundenbedarfsvereinbarung enthält nur eine allgemeine Verpflichtung auf das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie eine Aufforderung an den Arzt, bei der Verordnung einen günstigen Bezugsweg zu wählen und –   soweit verfügbar – Generika zu verordnen, aber keine Berechtigung zum Abschluss von Exklusivverträgen, die andere Lieferanten von der Belieferung ausschließen. Das Preisniveau der Rabattverträge hat nach Ansicht des Gerichts nur dahingehend eine Wirkung auf andere Lieferbeziehungen, dass sich Vertragsärzte, die Produkte zu einem höheren Preis verordnen, im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung dem Risiko von Ersatzansprüchen aussetzen.

Verordnung von Sprechstundenbedarf als Garantiezusage Zur Begründung des generellen Anspruchs auf Vergütung des Lieferanten im Fall einer Verordnung von Sprechstundenbedarf durch den Vertragsarzt hat das Gericht umfangreich dargelegt, dass die Verordnung selbst eine Garantiezusage gegenüber dem Lieferanten darstellt. Danach trägt ausschließlich der Vertragsarzt die Verantwortung dafür, dass er die verordneten Produkte korrekt ausgewählt hat und diese für die Untersuchung oder Behandlung seiner Patienten geeignet und notwendig sind.
Das Gericht stützt dies u. a. darauf, dass der Vergütungsanspruch des Lieferanten auch nicht unter der Bedingung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung steht. Es verweist ausdrücklich auf die maßgebliche Sprechstundenbedarfsvereinbarung, die bestimmt, dass die Krankenkasse den Rechnungsbetrag im Fall der Rechnungsstellung durch den Lieferanten „begleicht“. Nach dem Regelungssystem der betroffenen SSB-Vereinbarung, dass auch in vielen anderen KV-Bezirken angewendet wird, findet die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Verordnung erst nachträglich im Rahmen der zwischen den Krankenkassen und den Vertragsärzten vereinbarten Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung statt.

Zutreffend stellt das Gericht fest, dass Lieferanten gerade nicht Vertragspartner im Sinne der Sprechstundenbedarfsvereinbarung Rheinland-Pfalz sind und diese daher auch keine Verpflichtungen für den Lieferanten enthalten kann. Jegliche Verpflichtung zur Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung trifft daher ausschließlich den Vertragsarzt als Verordner. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich auch keine Bindung der Lieferanten an das Wirtschaftlichkeitsgebot durch das im SGB V verankerte allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot, da Lieferanten von Sprechstundenbedarf gerade keine Leistungserbringer im Sinne des SGB V sind. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften für Leistungserbringer ist daher bei Lieferanten nicht möglich.

Hinweise für die Praxis Das Urteil des LSG stärkt die Rechtsposition der Leistungserbringer. Es bestätigt insbesondere die bereits im Jahr 2020 vom Sozialgericht Dortmund vertretene Rechtsauffassung, dass Lieferanten von Sprechstundenbedarf nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen und ihnen gegenüber auf dieser Grundlage auch keine Kürzung erfolgen darf. Darüber hinaus stellt das LSG klar, dass auf der Grundlage der bestehenden Sprechstundenbedarfsvereinbarung in Rheinland-Pfalz (deren Regelungssystematik mit vielen anderen KV-Bezirken vergleichbar ist) nicht durch Rabatt­verträge ein exklusiver Bezug von einem bestimmten Lieferanten erzwungen werden kann. Vielmehr beschränkt sich die Wirkung der Rabattverträge darauf, dass die Höhe des vereinbarten Preises im Rabattvertrag als Indiz für die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots angesehen werden muss und Vertragsärzte, die höherpreisige Produkte verordnen, mit einem Regress im Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung rechnen müssen.

Lieferanten, die nicht Vertragspartner des Rabattvertrages sind, können daher in der beschriebenen Konstellation weiterhin Produkte liefern, sollten sich im Interesse der Vermeidung von Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei den Ärzten als ihren Kunden jedoch am Preis des Rabattvertrages orientieren. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen KV-Bezirken sollten Lieferanten im Einzelfall mit anwaltlicher Unterstützung prüfen, ob sie trotz Rabattvertrag zwischen Krankenkassen und der Konkurrenz weiterhin lieferberechtigt sind. Mit Blick auf die Bestätigung, dass Lieferanten nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterworfen sind, sollten sämtliche Lieferanten von Sprechstundenbedarf prüfen, ob in den letzten Jahren vonseiten der Krankenkassen Rechnungsbeträge einseitig unter Hinweis auf eine vermeintlich unwirtschaftliche Verordnungsweise ihnen gegenüber gekürzt worden sind.

Ist dies der Fall, kann man Lieferanten nur raten, mit anwaltlicher Hilfe zu prüfen, ob Rückforderungsansprüche gegen die gesetzlichen Krankenkassen gestellt werden sollten. Darüber hinaus dürfte vor dem Hintergrund der gestärkten Position der Fachhändler auch auf Kassenseite die Aufnahme direkter Vertragsbeziehungen zwischen Lieferanten und Kranken­kassen, wie sie insbesondere die ZMT anstrebt und beispielsweise im Bezirk Nordrhein bereits vorhanden sind, als vorzugswürdig anzusehen sein.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
Person
Zurück
Speichern
Nach oben