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11. Juli 2017
Redaktion

Beschaffung öffentlicher Krankenhausträger

(MTD 04/2017) Seit 2016 gilt in Deutschland ein neues EU-Vergaberecht. Zeitnah werden zudem neue Regeln für sog. Unterschwellenwertvergaben in Kraft treten. Wer regelmäßig mit der öffentlichen Hand kontrahiert, sollte sich mit den neuen Regeln vertraut machen.

Die Inhalte des neuen Vergaberechts waren Gegenstand eines ZMT-Seminars Ende 2016 in Köln.

Öffentliche Auftraggeber

Zur öffentlichen Hand zählen auch die öffentlichen Krankenhausträger, ein-schließlich Universitätskliniken, Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft sowie berufsgenossenschaftlichen Kliniken – und nicht zuletzt die für sie be-schaffenden Einkaufsgemeinschaften. Dieser „Markt“ folgt einem grundlegend anderen Regelwerk. Die Spielräume der Beschaffer sind weitaus enger, ihre Mög-lichkeiten, willkürlich Druck auf Lieferanten aufzubauen, sind es ebenfalls. Verstöße werden auf beiden Seiten zunehmend härter sanktioniert werden. Verantwortliche bei öffentlichen Auftraggebern setzen sich bei Absprachen und Direktvergaben bereits jetzt dem Risiko einer Strafbarkeit nach § 266 StGB aus, neben den klassischen Korruptions­delikten.

Drei Grundmaximen

Für Bieter gelten drei Maximen. Erstens: Die Abgabe eines wertungsfähigen An-gebots darf nicht vom Zufall abhängen. Zweitens: Man sollte wissen, wo man sich im Vergabeverfahren befindet. Und drittens: Es sollte angestrebt werden, das verfügbare Instrumentarium auch taktisch und strategisch nutzen zu können.

Neues GWB-Vergaberecht

Neu gefasst ist zunächst das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es regelt im neu gefassten 4. Teil zu­nächst die verschiedenen öffentlichen Auftraggeber, Ausnahmen vom Vergaberecht so­wie grundlegende Vorgaben, die für alle Arten von Aufträgen gelten. Beispiele sind: Bestimmungen zu den Schwellenwerten, ab denen die hier umgesetzten, strengeren Regeln des (EU-) Vergaberechts gelten, Bestimmungen über Auftrags­änderungen, die sogenannten Vergabe-Compliance-Regeln und die vergaberechtlichen Rechts­be­helfe.
Das neue Recht regelt erstmals einen Ausschlussgrund wegen möglicher Wett-bewerbsverzerrungen durch Einfluss-nah­me eines bestimmten Unternehmens. Folge kann eine bis zu dreijährige Vergabesperre sein. Über die teilweise bestehenden Vergaberegister in den Ländern hinaus wurde gerade erst ein zentrales Vergaberegister auf Bundes­ebene ange­kündigt.
Vergaberechtsverstöße sind dem Auf-traggeber gegenüber nunmehr binnen zehn Kalendertagen ab Kenntnis zu rügen, spätestens aber (insoweit unverändert) bis zum Ablauf der Angebotsfrist. Ausschreibungen werden schrittweise nur noch elektronisch abgewickelt.
Bieter (und Auftraggeber) müssen sich kurzfristig mit der sog. Einheitlichen Euro­päischen Eigenerklärung (EEE) und deren Verwendung vertraut machen.

Neue Vergabeverordnung

Die neue Vergabeverordnung (VgV) regelt das Nähere zur Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. Die VOL/A, 2. Abschnitt (sog. „EG“-Paragrafen), bislang für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oberhalb von netto 209.000 Euro Auftragswert einschlägig, ist entfallen. Sie wurde durch die neue VgV ersetzt. Unterhalb des EU-Schwellenwertes gilt die VOL/A im 1. Abschnitt übergangsweise noch fort. Bei der Vergabe von Bauleistungen gilt weiter die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), auch oberhalb des Schwellenwertes (netto 5.225.000 Euro) – im Krankenhausbereich weiterhin relevant für bestimmte Investivgüter.

Die neue UVgO

Ganz aktuell, am 7. Februar 2017, wurde im Bundesanzeiger die amtliche Fassung der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) veröffentlicht (www.bundesanzeiger.de, dann Suche „Unter­schwel­lenvergabeordnung“). Sie regelt künftig die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes (209.000 Euro Netto-Auftragswert) und soll den ersten Abschnitt der VOL/A ablösen. Die UVgO lehnt sich in weiten Teilen an die Bestimmungen des jüngst neu gefassten EU-Vergaberechts an.
Allerdings tritt die UVgO durch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger noch nicht unmittelbar in Kraft. Die Einführung soll im Jahre  2017 schrittweise erfolgen. Es bedarf hierzu erst neuer Verwaltungsvorschriften (sog. Einführungserlasse) beziehungsweise landesrechtlicher Bestimmungen. Diese sind auch mit Wirkung für die eingangs genannten öffentlichen Krankenhausträger kurzfristig zu erwarten.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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