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24. Januar 2022
Redaktion

Erfolg für Burmeier: Kostenübernahme fürs Niedrigbett

(01/2022) Niedrigbetten bieten große Vorteile in der Pflege. Die bodennahe Position der Liegefläche schützt Bewohner vor Sturzverletzungen. Eine Einschränkung ihrer Mobilität durch Seitensicherungen ist dabei oft nicht notwendig. Das Niedrigbett Dali low-entry der Firma Burmeier hat jüngst eine Hilfsmittelnummer und eine Pflege-Hilfsmittelnummer für die neue Produktart erhalten. Damit ist eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung möglich.
Foto: Burmeier
Das Niedrigbett Dali low-entry mit einer Tiefposition von 23 cm schützt sturzgefährdete Menschen. Foto: Burmeier

Juristisch beraten wurde Burmeier bei diesem Projekt von der Kanzlei Hackstein Reuter Rechtsanwälte in Dortmund und Bielefeld. Rechtsanwalt Jörg Hackstein erläuterte gegenüber dem Unternehmen, auf welchem Weg ein Niedrigbett von den Kostenträgern genehmigt werden kann.
Eine neue Produktart Niedrigbetten bilden laut Hackstein eine neue Produktart, die verglichen mit anderen motorisch verstellbaren Betten, Schwerlastbetten oder Aufstehbetten nicht gleichartig und gleichwertig ist. Die Kostenübernahme für die neue Kategorie der Niedrigbetten sei aber, bis auf wenige Ausnahmen, bisher zwischen den Sanitätshäusern und den Krankenkassen vertraglich noch nicht geregelt. Deshalb müssten im konkreten Fall Einzelentscheidungen getroffen werden. Idealerweise spricht der Händler zuerst mit dem Hersteller über den Einkaufspreis und reicht dann bei der Krankenkasse einen Kostenvoranschlag ein. Wenn die Kasse die Bewilligung ablehnt, kann der Patient Widerspruch einlegen.

Pflegegrad nicht Voraussetzung

Kranken- bzw. Pflegekassen könnten ein Pflegebett mit der Begründung ablehnen, dass der Patient ja gar nicht pflegebedürftig sei. „Aber aufgrund anderer Einschränkungen kann der Betroffene durchaus ein behindertengerechtes Bett und eben auch ein Niedrigbett benötigen“, betont der Jurist. Dazu braucht der Versicherte nicht unbedingt einen Pflegegrad. Es sei also hilfreich, schon bei der Verordnung die Versorgungsziele möglichst klar zu definieren. Die medizinischen oder pflegerischen Gründe für das Niedrigbett sollten deshalb in der Verordnung vom Arzt überzeugend dargelegt werden.

Medizinische Indikation

So benötige der demenzielle Nutzer das Niedrigbett, um im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Bewegungsdrang und damit seine Mobilität möglichst selbstständig ausleben zu können und vor Sturzverletzungen geschützt zu sein: „Hier lässt sich das Niedrigbett überzeugend als behindertengerechtes Krankenbett begründen. Demenz fällt durchaus unter den Behinderungsbegriff, und das Sicherstellen der Bewegungsfreiheit gehört zum Behinderungsausgleich. Das Grundbedürfnis des Nutzers nach Mobilität wird dadurch in einem gewissen Rahmen erfüllt.“

Pflegerische Indikation

Bei pflegerischen Indikationen, also wenn ein Pflegegrad besteht, gehe es darum, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Bei einem Niedrigbett mit seinem tiefreichenden Verstellbereich kann der Pflegebedürftige vielleicht ohne Hilfe Dritter und mit erheblich reduzierter Selbstgefährdung ein- und aussteigen. Diese Unterstützung einer selbstständigeren Lebensführung sei eine Indikation, die in der Pflege häufig übersehen werde.

Foto: Karolina Grabowska/Pixabay
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